Handlungsbedarf aufgrund des neuen Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG)

Letzte Aktualisierung 30.05.2024

Das Telemediengesetz (TMG) wurde am 14. Mai 2024 durch das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) abgelöst.

Telemediendienste sind jetzt Digitale Dienste

Das bedeutet, dass du dein Impressum und deine Datenschutzerklärung überprüfen solltest. Wenn sie noch Verweise auf das alte TMG oder das TTDSG enthalten, ist es Zeit für eine Aktualisierung.

Das DDG übernimmt nun die Regelung der Impressumspflicht, insbesondere in § 5 DDG. Die grundlegenden Anforderungen bleiben dabei weitgehend gleich, lediglich der Begriff „Telemediendienst“ wird durch „digitale Dienste“ ersetzt.

Das Telekommunikations-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) hat auch einen neuen Namen erhalten: Telekommunikations-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG).

Im Endeffekt handelt sich lediglich um eine redaktionelle Änderung, da sich inhaltlich rund um die Impressumspflicht nichts ändert.

Impressum: Was muss genau getan werden?

Überprüfe dein Impressum auf Erwähnungen des TMG, wie z.B. „Impressum gem. § 5 TMG„. Bitte ändere dies nicht zu „Impressum gem. § 5 DDG“, sondern lasse die Angabe des Gesetzes insgesamt weg. Damit vermeidest du zukünftige Anpassungen und erfüllst dennoch alle rechtlichen Anforderungen, da keine explizite Nennung des zugrunde liegenden Gesetzes bei Informationspflichten erforderlich ist.

Cookies und Datenschutz

Wird auch mal einen Blick in die Cookie-Einwilligungen und deine Datenschutzerklärung. Der § 3 TTDSG sollte in Datenschutzverpflichtungen für Mitarbeiter auf § 3 TDDDG aktualisiert werden. Bezüglich der Cookie-Einwilligung ist nicht klar, ob eine Gesetzesnennung erforderlich ist. Wenn bereits das Gesetz genannt wird, benenne es einfach in § 25 TDDDG um.

Bitte beachte: Ab dem 14. Mai 2024 müssen die Änderungen durchgeführt werden.

Benötigst du dabei Hilfe?

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